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Brauchen wir ein Unternehmensstrafgesetz?
7. April 2017

Der VW-Dieselskandal wirft die Frage auf, ob solche Skandale durch ein Unternehmensstrafgesetz verhindert werden kann. Die bestehenden Gesetze reichen jedoch bei konsequenter Verfolgung aus, nur der Wirtschaftskriminalität zu begegnen – an einem Compliance-System wird man aber in absehbarer Zeit nicht vorbeikommen. Das deutsche Strafrecht sieht bislang ein nur auf natürliche Personen zugeschnittenes Strafrecht vor, gegenüber juristischen Personen kann allein auf Basis des Ordnungswidrigkeitengesetzes vorgegangen werden (§§ 30, 130 OWIG). Hierdurch können Geldbußen bis max. 10 Mio. EUR verhängt werden.

1. Aktuelle Rechtslage
Während im Kartellrecht bereits jetzt erhebliche Geldbußen gegen Unternehmen verhängt werden können (bis zu 10 % des Konzernumsatzes), ist dies im Strafrecht nur durch die Abschöpfung des verbotenerweise erlangten Gewinns / Umsatzes und die oben beschriebenen Geldbußen möglich. International sehen sowohl die USA als auch andere Mitgliedstaaten der EU empfindliche Unternehmensstrafen vor. Befürworter eines Unternehmensstrafgesetzes tragen vor, dass im gegenwärtigen System keine Anreize zur Vermeidung einer Unternehmenskriminalität vorliegen würden. Das lässt allerdings unberücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaften hierfür Fachleute suchen und diesen Bereich stetig ausbauen. Außerdem werden immer mehr Compliance-Strukturen eingeführt. Zuletzt hat sogar das Landgericht München I entschieden, dass Geschäftsführer persönlich haften, wenn sie kein hinreichendes Compliance-System einrichten.

2. Erforderlichkeit einer Gesetzesänderung?
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass der durch Wirtschaftskriminalität verursachte Schaden zwischen 2006 und 2008 von rund 4,3 auf 3,4 Mrd. EUR abgenommen habe und eine Aufklärungsquote von 91 % hierfür deutlich über der Gesamtquote liegt. Vor diesem Hintergrund ist ein Unternehmensstrafrecht statistisch nicht erforderlich. Die bislang vorhandene Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern auf Basis der §§ 30, 130 OWIG wird von Staatsanwaltschaften auch genutzt, allerdings nur bis zu den zulässigen Höchstgrenzen von 10 Mio. EUR. Die Gewinnabschöpfung ist außerdem durch § 73 StGB möglich (wobei als „Gewinn“ teilweise sogar der gesamte durch den Gesetzesverstoß erzielte Umsatz angesehen wird), sodass durch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens die Geldbußen auch für Großunternehmen empfindlich gestaltet werden könnten. Sonderbereiche wie das Umwelt- und Kapitalmarktrecht sowie das Kartellrecht sehen außerdem bereits jetzt sehr weitgehende Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen dar, die bis hin zur Auflösung der Gesellschaft gehen (was wiederum unschöne Folgen für die Arbeitnehmer hat). Hinzu kommt, dass Führungskräfte in den letzten Jahren einem stark zunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt sind. Ein Vollzugsdefizit im Bereich des Unternehmensstrafrechts ist deshalb auch nicht zu erkennen. Schließlich wird gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts vorgebracht, dass hierdurch vom deutschen Schuldprinzip der natürlichen Personen abgewichen wird. Auch verfassungsrechtlich wird ein Unternehmensstrafrecht Bedenken hervorrufen.

3. Alternativen
Durch einen weitergehenden Ausbau der Staatsanwaltschaften mit fachkundigem Personal können die Staatsanwaltschaften die Wirtschaftskriminalität sicherlich effektiver bekämpfen als durch ein neues Unternehmensstrafgesetzbuch, das die vorhandenen Möglichkeiten nur geringfügig kodifizieren würde. Auch könnten die Bußgelder für Großunternehmen ggfs. erhöht werden.

Ausblick
Der Gesetzgeber und die Justiz machen schon lange deutlich, dass sie gegen die Wirtschaftskriminalität weiter vorgehen werden. Ob in Form eines Unternehmensstrafgesetztes oder durch den verstärkten Ausbau der Staatsanwaltschaften, ggf. Änderungen der Geldbußen sowie einer noch verstärkten Bedeutung von Compliance-Systemen – die Vermeidung von Wirtschaftskriminalität wird bedeutsam bleiben. Geschäftsleiter und Unternehmen können Risiken nur vermeiden, wenn hinreichende Systeme zur Entdeckung, Verfolgung und Vermeidung von Gesetzesverstößen bestehen. Ein solches „Compliance-System“ ist daher jedem Unternehmen zu empfehlen, das im Vertrieb oder der Lieferkette möglicherweise gegen Gesetze verstößt. Gerade Beziehungen zu Ländern mit einer hohen Korruption, viele Verträge mit der öffentlichen Hand und Beraterverträge mit Kontoverbindungen in den Oasen des Bankgeheimnisses (Caymans o.ä.) sind Indizien für ein notwendiges Compliance-System.

Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer

 

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Allgemein

Gerhard Manz
Gerhard Manz ist Rechtsanwalt und Partner der überörtlichen Sozietät Friedrich Graf von Westphalen & Partner in Freiburg im Breisgau. Er berät nationale und internationale Mandanten in M&A-Transaktionen, Unternehmensfinanzierungen, im Gesellschaftsrecht sowie internationalen Wirtschaftsrecht und bei der Einrichtung von Compliance-Systemen und deren Umsetzung.

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