Ein wirksames Compliance-Managementsystem im Kartellrecht ist sicherlich primär auf eine präventive Wirkung ausgerichtet. Selbst wenn ein Kartellrechtsverstoss bereits erfolgt ist, kann eine unternehmensinterne Aufdeckung dem Unternehmen die Möglichkeit einräumen, die notwendigen Schritte einzuleiten. Einerseits ist die unverzügliche Aufgabe der Widerhandlung anzustreben, andererseits kann sich das Unternehmen überlegen, ob eine Selbstanzeige an die Wettbewerbsbehörden, verbunden mit dem Abschluss einer einvernehmlichen Regelung, als angezeigt erscheint.
Das Kartellrecht enthält keine Hinweise, welche Elemente ein Compliance-Managementsystem im Kartellrecht aufweisen muss. Man kann von folgenden Anforderungen ausgehen: